In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft seien die Aussagen der Beschuldigten an der Besprechung vom 8. Juli 2018 nicht klar in dem Sinne gewesen, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf eine sichere, zuverlässige Kenntnis von einer möglichen Straftat hätte erlangen können. Diese zuverlässige Kenntnis über das objektive Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung des Geldes und über das subjektive Element der Absicht unrechtmässiger Bereicherung habe sie erst mit der Zustellung der Nachforschungsunterlagen der H.________ (Bank)