Aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, dass das fristauslösende Ereignis bei Strafanträgen gegen nahe Angehörige nur sehr zurückhaltend anzunehmen sei. 4.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft seien die Aussagen der Beschuldigten an der Besprechung vom 8. Juli 2018 nicht klar in dem Sinne gewesen, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf eine sichere, zuverlässige Kenntnis von einer möglichen Straftat hätte erlangen können.