Die wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheide seien schliesslich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Urteil 6B_559/2009 vom 3. November 2009 sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Frist erst später ausgelöst worden sei, als von der Staatsanwaltschaft angenommen, weil zum früheren Zeitpunkt das ganze Vermögen nachweislich noch vorhanden gewesen sei und noch keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Veruntreuung bestanden hätten (E.3.4.4). Aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, dass das fristauslösende Ereignis bei Strafanträgen gegen nahe Angehörige nur sehr zurückhaltend anzunehmen sei.