Die Staatsanwaltschaft habe bei der Festsetzung des Fristbeginns nicht speziell berücksichtigen müssen, dass sich die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen deren Schwester gerichtet habe oder dass dadurch die Vergleichsbereitschaft im Rahmen der Erbteilung wegfallen könnte. Es sei bei der Festsetzung des fristauslösenden Zeitpunkts keine besondere, sich von anderen Fällen unterscheidende Zurückhaltung angebracht gewesen, zumal ohnehin nur die Veruntreuung innerhalb der Familie ein Antragsdelikt darstelle. Die wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheide seien schliesslich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.