3.4), sei dem entgegenzuhalten, dass aus dem anschliessenden Satz («Die Gründe, wieso die Grossmutter offenbar nicht an die Kosten und Betreuung finanziell beitragen wollte sind nicht bekannt») abgeleitet werden könne, dass die Mutter auch im weiteren Verlauf der Beherbergung einer Abgeltung nicht zugestimmt haben dürfte. Die Staatsanwaltschaft habe bei der Festsetzung des Fristbeginns nicht speziell berücksichtigen müssen, dass sich die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen deren Schwester gerichtet habe oder dass dadurch die Vergleichsbereitschaft im Rahmen der Erbteilung wegfallen könnte.