Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend mache, aufgrund der Formulierung «zu Beginn ihres Aufenthaltes» im Protokoll der Besprechung vom 8. Juli 2018 sei nicht klar gewesen, was die Beschuldigte mit der Mutter konkret vereinbart habe (Beschwerde Ziff. 3.4), sei dem entgegenzuhalten, dass aus dem anschliessenden Satz («Die Gründe, wieso die Grossmutter offenbar nicht an die Kosten und Betreuung finanziell beitragen wollte sind nicht bekannt») abgeleitet werden könne, dass die Mutter auch im weiteren Verlauf der Beherbergung einer Abgeltung nicht zugestimmt haben dürfte.