7). Bereits am 8. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin der Beschuldigten ausserdem vorwerfen dürfen, in der Absicht gehandelt zu haben, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne damit Gefahr zu laufen, sich selber strafbar zu machen. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte das Strafverfahren gezeigt und habe nicht im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits erstellt sein müssen. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend mache, aufgrund der Formulierung «zu Beginn ihres Aufenthaltes» im Protokoll der Besprechung vom 8. Juli 2018 sei nicht klar gewesen, was die Beschuldigte mit der Mutter konkret vereinbart habe (Beschwerde Ziff.