Bereits gestützt auf diese Kenntnis sowie angesichts der Höhe des strittigen Betrags habe ihr klar gewesen sein müssen, dass die Beschuldigte das Geld unrechtmässig verwendet haben könnte. Es überzeuge nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe der Beschuldigten anfänglich geglaubt und sei davon ausgegangen, dass diese über das Konto der Mutter eigene Rechnungen bezahlt habe, welche ihr aus der Beherbergung und Betreuung der Mutter entstanden seien. In der Strafanzeige habe sie