Die Beschwerdeführerin habe bereits am 8. Juli 2018 um die Tat gewusst, auch wenn für sie damals noch nicht klar gewesen sein dürfte, in welchem Ausmass die rund CHF 130‘000.00 für private Belange der Beschuldigten verwendet worden seien. Durch die Postkonto-Belege seien zwar weitere Einzelheiten hervorgekommen, es habe der Beschwerdeführerin aber bereits anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2018 klar gewesen sein müssen, dass die Zahlungen keine direkte Gegenleistung für die Arbeit der Beschuldigten zu Gunsten der gemeinsamen Mutter hätten sein können, weil die Beschuldigte damals selber ausgeführt habe, dass die Mutter