(Strafanzeige vom 20. Dezember 2018, Ziff. 5). Die Verwendung des Begriffs «tatsächlich» zeige, dass ihr das angeblich strafbare Verhalten der Beschuldigten schon vor Erhalt der Postkonto-Belege bekannt gewesen und durch die Belege bloss bekräftigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 8. Juli 2018 um die Tat gewusst, auch wenn für sie damals noch nicht klar gewesen sein dürfte, in welchem Ausmass die rund CHF 130‘000.00 für private Belange der Beschuldigten verwendet worden seien.