4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Besprechung vom 8. Juli 2018 noch keine Kenntnis von den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen einer möglichen Veruntreuung gehabt oder haben können. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das zur Anzeige gebrachte strafbare Verhalten erblicke die Beschwerdeführerin unter anderem darin, dass die Beschuldigte «tatsächlich mehrfach eigene private Rechnungen […] über das fragliche Postkonto der Erblasserin bezahlt hat.» (Strafanzeige vom 20. Dezember 2018, Ziff. 5).