2 zu Art. 31 StGB). Für die fristauslösende Kenntnis der Tat sind keine detaillierten Kenntnisse des Tathergangs notwendig. Wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheit besteht, so ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2). Der Antragsberechtigte hat nicht zuzuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b S. 116: Ce délai commence à courir le jour où l'auteur et - l'art. 29 ne le dit