Die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Eine Strafantragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person das Bewusstsein hat, dass ein Delikt begangen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (hierzu und zum Folgenden RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451 ff.; ders., in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16