Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen, die Unterlagen der H.________ (Bank), welche frühestens am 26. September 2018 bei der Beschwerdeführerin eingegangen seien, als Grundlage zur Einreichung der Strafanzeige abzuwarten. Mit der Strafanzeige vom 20. Dezember 2018 sei die Antragsfrist nicht eingehalten worden, selbst wenn die dreimonatige Frist erst mit der Unterzeichnung des Protokolls am 4. August 2018 zu laufen begonnen hätte. 4. 4.1 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).