382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung ist ausgeführt, die Strafantragsfrist sei am 8. Juli 2018 ausgelöst worden, als sich die Erben von E.________ sel. zu einer Besprechung getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin habe damals bereits Kenntnis von den Barbezügen und den Zahlungen der Beschuldigten über das Postkonto der Mutter gehabt. Die Beschuldigte habe weder die Barbezüge noch die Schaltergeschäfte zu ihren Gunsten bestritten. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Besprechung. Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen, die Unterlagen der H.______