SR 311]) an die Hand zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Beschuldigte am 4. April 2019 und verwies dabei auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.