1. Am 22. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung zum Nachteil von Angehörigen nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung zum Nachteil von Familienangehörigen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) an die Hand zu nehmen.