Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 116 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. Februar 2019 (O 18 16300) Erwägungen: 1. Am 22. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung zum Nachteil von Angehörigen nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung zum Nachteil von Famili- enangehörigen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) an die Hand zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Beschuldigte am 4. April 2019 und verwies dabei auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung ist ausgeführt, die Strafantragsfrist sei am 8. Juli 2018 ausgelöst worden, als sich die Erben von E.________ sel. zu einer Bespre- chung getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin habe damals bereits Kenntnis von den Barbezügen und den Zahlungen der Beschuldigten über das Postkonto der Mutter gehabt. Die Beschuldigte habe weder die Barbezüge noch die Schalterge- schäfte zu ihren Gunsten bestritten. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Be- sprechung. Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen, die Unterlagen der H.________ (Bank), welche frühestens am 26. September 2018 bei der Beschwer- deführerin eingegangen seien, als Grundlage zur Einreichung der Strafanzeige ab- zuwarten. Mit der Strafanzeige vom 20. Dezember 2018 sei die Antragsfrist nicht eingehalten worden, selbst wenn die dreimonatige Frist erst mit der Unterzeich- nung des Protokolls am 4. August 2018 zu laufen begonnen hätte. 4. 4.1 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Eine Strafantragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person das Bewusstsein hat, dass ein Delikt begangen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (hierzu und zum Folgenden RIEDO, Der Straf- antrag, 2004, S. 451 ff.; ders., in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 2 zu Art. 31 StGB). Für die fristauslösende Kenntnis der Tat sind keine detaillierten Kenntnisse des Tathergangs notwendig. Wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheit besteht, so ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2). Der Antragsberechtigte hat nicht zuzuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b S. 116: Ce délai commence à courir le jour où l'auteur et - l'art. 29 ne le dit pas expressément mais cela va de soi - l'acte délictueux sont connus de l'ayant droit (RO 97 I 774 consid. 2; 80 IV 3; 75 IV 20). La connaissance exigée de l'ayant droit doit être sûre et certaine, lui permettant de considérer qu'il aurait de fortes chances de succès en poursuivant l'auteur, sans s'exposer au risque d'être attaqué pour dénonciation calomnieuse ou diffamation; ce que l'ayant droit aurait dû connaître ou de simples soupçons ne suffisent pas (mêmes arrêts, et RO 76 IV 5, 6); toutefois, il n'est pas nécessaire que le plaignant dispose déjà de moyens de preuve (RO 80 IV 4). Quant à l'acte dont le plaignant doit avoir connaissance, il s'agit des éléments constitutifs de l'infraction. Dès que l'ayant droit connaît ces éléments et l'auteur, le délai de trois mois commence à courir. S'agit-il des seuls éléments objectifs de l'infraction, comme l'a posé la jurisprudence (RO 79 IV 59; cf. 80 IV 3, 213), ou de tous les éléments constitutifs tant objectifs que subjectifs, comme le soutient une partie de la doctrine (SCHULTZ, Strafrecht, Allg. Teil I, 2e éd., p. 158; REHBERG, in RPS 85 (1969), p. 266-267; cf. aussi implicitement in RO 75 IV 20)? La question peut rester indécise […].). 4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Besprechung vom 8. Juli 2018 noch keine Kenntnis von den objektiven und subjektiven Tatbestands- elementen einer möglichen Veruntreuung gehabt oder haben können. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das zur Anzeige gebrachte strafbare Verhalten erblicke die Beschwerdeführerin unter anderem darin, dass die Beschul- digte «tatsächlich mehrfach eigene private Rechnungen […] über das fragliche Postkonto der Erblasserin bezahlt hat.» (Strafanzeige vom 20. Dezember 2018, Ziff. 5). Die Verwendung des Begriffs «tatsächlich» zeige, dass ihr das angeblich strafbare Verhalten der Beschuldigten schon vor Erhalt der Postkonto-Belege be- kannt gewesen und durch die Belege bloss bekräftigt worden sei. Die Beschwerde- führerin habe bereits am 8. Juli 2018 um die Tat gewusst, auch wenn für sie da- mals noch nicht klar gewesen sein dürfte, in welchem Ausmass die rund CHF 130‘000.00 für private Belange der Beschuldigten verwendet worden seien. Durch die Postkonto-Belege seien zwar weitere Einzelheiten hervorgekommen, es habe der Beschwerdeführerin aber bereits anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2018 klar gewesen sein müssen, dass die Zahlungen keine direkte Gegenleistung für die Arbeit der Beschuldigten zu Gunsten der gemeinsamen Mutter hätten sein können, weil die Beschuldigte damals selber ausgeführt habe, dass die Mutter nichts an die Kosten habe beitragen wollen. Auf diese Aussage verweise auch die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige (Ziff. 6) unter Bezug auf die Besprechungspro- tokolle vom 4. August und 15. September 2018. Bereits gestützt auf diese Kenntnis sowie angesichts der Höhe des strittigen Betrags habe ihr klar gewesen sein müs- sen, dass die Beschuldigte das Geld unrechtmässig verwendet haben könnte. Es überzeuge nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe der Be- schuldigten anfänglich geglaubt und sei davon ausgegangen, dass diese über das Konto der Mutter eigene Rechnungen bezahlt habe, welche ihr aus der Beherber- gung und Betreuung der Mutter entstanden seien. In der Strafanzeige habe sie 3 nämlich geltend gemacht, dass die Lebenshaltungskosten der Mutter über schriftli- che Zahlungsaufträge erfolgt seien, welche von ihr selber kontrolliert und freigege- ben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe mithin bereits im Zeitpunkt der Besprechung vom 8. Juli 2018 gewusst, dass die von der Beschuldigten abgewi- ckelten Zahlungen nicht in diesem Umfang zum Lebensunterhalt der gemeinsamen Mutter hätten beitragen können, sich die beträchtlichen Geldbezüge der Beschul- digten also nicht plausibel erklären liessen (vgl. Strafanzeige Ziff. 7). Bereits am 8. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin der Beschuldigten ausserdem vorwerfen dürfen, in der Absicht gehandelt zu haben, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne damit Gefahr zu laufen, sich selber strafbar zu machen. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte das Strafverfahren gezeigt und habe nicht im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits erstellt sein müssen. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend mache, aufgrund der Formulierung «zu Beginn ihres Aufenthal- tes» im Protokoll der Besprechung vom 8. Juli 2018 sei nicht klar gewesen, was die Beschuldigte mit der Mutter konkret vereinbart habe (Beschwerde Ziff. 3.4), sei dem entgegenzuhalten, dass aus dem anschliessenden Satz («Die Gründe, wieso die Grossmutter offenbar nicht an die Kosten und Betreuung finanziell beitragen wollte sind nicht bekannt») abgeleitet werden könne, dass die Mutter auch im wei- teren Verlauf der Beherbergung einer Abgeltung nicht zugestimmt haben dürfte. Die Staatsanwaltschaft habe bei der Festsetzung des Fristbeginns nicht speziell berücksichtigen müssen, dass sich die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen de- ren Schwester gerichtet habe oder dass dadurch die Vergleichsbereitschaft im Rahmen der Erbteilung wegfallen könnte. Es sei bei der Festsetzung des fristaus- lösenden Zeitpunkts keine besondere, sich von anderen Fällen unterscheidende Zurückhaltung angebracht gewesen, zumal ohnehin nur die Veruntreuung inner- halb der Familie ein Antragsdelikt darstelle. Die wiedergegebenen Bundesgerichts- entscheide seien schliesslich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Urteil 6B_559/2009 vom 3. November 2009 sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Frist erst später ausgelöst worden sei, als von der Staatsan- waltschaft angenommen, weil zum früheren Zeitpunkt das ganze Vermögen nach- weislich noch vorhanden gewesen sei und noch keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Veruntreuung bestanden hätten (E.3.4.4). Aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, dass das fristauslösende Ereignis bei Strafanträgen gegen nahe An- gehörige nur sehr zurückhaltend anzunehmen sei. 4.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft seien die Aussagen der Beschuldig- ten an der Besprechung vom 8. Juli 2018 nicht klar in dem Sinne gewesen, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf eine sichere, zuverlässige Kenntnis von ei- ner möglichen Straftat hätte erlangen können. Diese zuverlässige Kenntnis über das objektive Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung des Geldes und über das subjektive Element der Absicht unrechtmässiger Bereicherung habe sie erst mit der Zustellung der Nachforschungsunterlagen der H.________ (Bank) am 26. September 2018 erlangt. Erst diese hätten gezeigt, dass die Beschuldigte über das Postkonto der Mutter mehrfach eigene private Rechnungen sowie solche ihres Ehemannes oder ihrer Einzelfirma bezahlt habe, die nicht im Zusammenhang mit der Beherbergung und Betreuung der Mutter gestanden hätten. 4 4.5 Die Beschwerde ist begründet. Zwar vermag auch die Beschwerdekammer aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 nicht zu er- kennen, inwiefern die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will. Indessen messen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft dem Umstand, dass die Beschuldigte anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2018 gegenüber den Anwesenden die Überzeugung äusserte, dass ihr das Geld zuste- hen würde, tatsächlich zu wenig Gewicht zu. Die Beschuldigte führte damals aus, dass sie mit den fraglichen Barbezügen und Zahlungen ihre Kosten habe kompen- sieren wollen, welche ihr im Zusammenhang mit der Beherbergung und Betreuung der Mutter angefallen seien (vgl. den Wortlaut im Besprechungsprotokoll betr. 8. Juli 2018). Gestützt auf diese Äusserungen musste die Beschwerdeführerin (noch) nicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte die Gelder potenziell unrechtmässig verwendet hatte. Auch konnte sie bei der Beschuldigten (noch) nicht die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erkennen. Vielmehr scheint es in der Tat so, dass sie ihrer Schwester glaubte respektive glauben wollte und daher vorerst davon ausging, dass diese über das Postkonto der Mutter Rechnungen bezahlt hatte, welche im Zusammenhang mit der Beherbergung und Betreuung der Mutter stan- den. Entgegen den Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft waren die Aussa- gen der Beschuldigten anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2018 somit nicht klar in dem Sinne, als dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf eine sichere, zuverlässige Kenntnis von einer möglichen Straftat hätte erlangen können. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Beschwerdeführerin nicht wissen konnte (bzw. bis heute wohl nicht weiss), was zwischen der Beschuldigten und der Mutter mit Blick auf die Abgeltung des Beherbergungs- und Betreuungsaufwandes konkret vereinbart worden war. Daran ändert nichts, dass die Bezahlung der Lebenshal- tungskosten der Mutter grundsätzlich über schriftliche Zahlungsaufträge erfolgt ist, welche von der Beschwerdeführerin kontrolliert und freigegeben worden sind. Des Weiteren hatte die Beschuldigte an der Besprechung vom 8. Juli 2018 gemäss dem Besprechungsprotokoll einzig darauf hingewiesen, dass die Mutter «zu Beginn ih- res Aufenthaltes» (im Jahr 2012) nichts an die Kosten habe beisteuern wollen. Was die Mutter und die Beschuldigte im späteren Verlauf der Beherbergung und Be- treuung mit Blick auf die Abwicklung und Finanzierung vereinbart haben, ist unklar und entsprechend zu untersuchen. Die Generalstaatsanwaltschaft folgert überdies aus dem im Protokoll festgehaltenen Umstand, wonach der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, weshalb die Mutter offenbar nichts an die Kosten und Betreuung beitragen wollte, dass die Mutter auch im weiteren Verlauf der Beherbergung einer finanziellen Abgeltung nicht zugestimmt haben dürfte. Diesbezüglich ist jedoch nichts aktenkundig. Die betreffenden Textpassagen sind verschiedenartig ausleg- bar. Ausserdem wurden im Protokoll die Worte «offenbar» und «wollte» benutzt, was auf Nichtwissen beziehungsweise zumindest auf Unsicherheit hindeutet. Was schliesslich die von der Generalstaatsanwaltschaft verkürzt wiedergegebene Passage in der Strafanzeige «Die von der Privatklägerin bei der H.________ (Bank) zusätzlich beantragte Nachforschung betreffend die Postschaltergeschäfte brachte schliesslich ans Tageslicht, dass die Beschuldigte tatsächlich mehrfach ei- gene private Rechnungen sowie solche von ihrem inzwischen verstorbenen Ehe- mann F.________ oder ihrer Einzelfirma über das fragliche Postkonto der Erblas- 5 serin bezahlt hat.» angeht, ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass sich diese Ausführungen nicht auf die Besprechung vom 8. Juli 2018 bezogen, sondern auf die in Auftrag gegebene Nachforschung bei der H.________ (Bank). Insgesamt konnte für die Beschwerdeführerin erst nach Erhalt dieser aktenkundi- gen Unterlagen klar sein, dass ein potenziell strafbares Verhalten der Beschuldig- ten vorliegt. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird – wie verlangt – nach Ermessen festgesetzt und auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, ein Strafverfahren ge- gen die Beschuldigte zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 6. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7