_ angewiesen, was einen gegenseitigen Informationsaustausch verlangt. Der Beschuldigte hat sich also durch sein Verhalten keiner Verletzung allfälliger Amts- oder Geheimnispflichten schuldig gemacht. Das Strafverfahren wurde auch in diesem Punkt korrekterweise nicht an die Hand genommen. 4.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigte eindeutig keine Straftatbestände. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.