4.4 Zum angeblichen Amtsmissbrauch Gemäss Art. 8a Abs. 1 Bst. b und c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) dürfen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Informationen zu Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 1 unter anderem weitergeben, wenn die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen oder das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend erfordert.