Seine Aussage, dass er erwähnen werde, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige in Erwägung ziehe, sei rein informativ gewesen (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 35 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält, erfüllte der Beschuldigte durch seine Mitteilung, er werde die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, Strafanzeige zu erstatten, zuhanden der Akten und des Migrationsamts verbalisieren, offensichtlich weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand der Drohung. Das Strafverfahren wurde auch in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand genommen.