Sie habe ihm dies allgemein mitgeteilt – ohne Namen oder konkrete Beispiele. Darum habe er in der E-Mail an Frau F.________ die Vermutungsform verwendet. Die Informationen sollen nicht einen Klienten schädigen, sondern ihn schützen. Es könne vorkommen, dass danach eine fürsorgerische Unterbringung erfolge (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 96 ff.). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen und seinen Aussagen ergibt sich des Weiteren, dass es bereits in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen kam. Diese scheinen – jedenfalls «einseitig» – bis heute anzudauern.