4.2 Zur angeblichen Verleumdung Der Tatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, wurde der Beschuldigte am 17. September 2018 von Frau D.________ informiert, dass der Beschwerdeführer wieder aktiv sei und sie den Schalter informieren sollen. Die E-Mail enthält den Zusatz, dass es gemäss A.________ (dem Beschuldigten) aber zurzeit ruhig sei. Der Beschuldigte hatte daraufhin am 19. September 2018 eine Fallbesprechung mit seiner Vorgesetzten, Frau E.________. Sie habe verlangt, dass diese Meldung umgehend Frau F.________ weitergeleitet werde (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 80 ff.).