2 er am Schalter Dokumente oder Quittungen abgegeben haben. Er sei weder eine Gefährdung für Dritte noch für sich selbst, was der Beschuldigte gewusst habe. Er habe beim Sozialdienst nur mit dem Beschuldigten Probleme. Der Beschuldigte schikaniere und provoziere ihn. Der Beschuldigte habe schon früher das Berufsgeheimnis gebrochen und zwar bei einem Vorfall auf der C.________ (Bank). Der Beschuldigte habe ihm überdies gedroht, falls er ihn anzeige, würde er einen negativen Bericht an das Migrationsamt schreiben.