4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ohne Entbindungserklärung der Psychologin des Beschwerdeführers Auskunft gegeben. Diese Auskunft sei eine Verleumdung gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe keine Mitarbeiter der Gemeinde beschimpft oder bedroht. Er habe auch am Schalter keinen gehässigen Ton drauf und sei nie ohne Wissen des Beschuldigten unangemeldet am Schalter erschienen. Er habe stets zuerst dem Beschuldigten telefoniert, bevor