382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten verschiedene angeblich illegale Handlungen vor, die – wenn die Tatbestände erfüllt wären – am ehesten als Drohung, Amtsmissbrauch und Ehrverletzung angesehen werden könnten. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, begeht eine üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Eine Verleumdung nach Art.