1. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 20. März 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; ausserdem reichte er verschiedene aktuellere E-Mails des Beschwerdeführers ein.