Es ist nicht etwa so, dass auf die Einsprache mangels rechtzeitiger anwaltlicher Eingabe oder mangels Begründung des rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden wäre, sondern deshalb, weil das Regionalgericht nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände keine Einsprachelegitimation begründen würden. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb die Schlussfolgerung des Regionalgerichts nicht rechtens sein soll. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.