Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sein damaliger Rechtsvertreter nichts gegen den Strafbefehl habe unternehmen wollen, er daher selber habe tätig werden müssen, ändert daran nichts. Es ist nicht etwa so, dass auf die Einsprache mangels rechtzeitiger anwaltlicher Eingabe oder mangels Begründung des rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden wäre, sondern deshalb, weil das Regionalgericht nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände keine Einsprachelegitimation begründen würden.