Seiner Schilderung zufolge habe der Beschuldigte ihn nicht mit einem «Schlegel», sondern mit einer Waffe (Gewehr) bedroht. Diese Begründung tangiert nun aber weder die rechtliche Würdigung des Sachverhalts noch den Schuldspruch an sich. Gegen das ausgesprochene Strafmass steht ihm kein Anfechtungsrecht zu. Mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist dem Strafverfol- gungs- und Bestrafungsbedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sein damaliger Rechtsvertreter nichts gegen den Strafbefehl habe unternehmen wollen, er daher selber habe tätig werden müssen, ändert daran nichts.