2 von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen worden ist (BGE 139 IV 102 E. 5.2 mit Hinweisen) oder wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.). Der Beschwerdeführer begründete seine Einsprache mit einer alternativen Auffassung zum Sachverhalt. Seiner Schilderung zufolge habe der Beschuldigte ihn nicht mit einem «Schlegel», sondern mit einer Waffe (Gewehr) bedroht.