3. Gegen einen Strafbefehl können nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO) auch weitere Betroffene Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO). Wie das Regionalgericht zutreffend festgehalten hat, setzt Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO – wie auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO – ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Eine bloss indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_233/2018 und 6B_236/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden).