Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert ist. Auf die Beschwerde kann somit insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer das Verhalten der Polizei bzw. die angeblich unterbliebene Beschlagnahme der Waffe rügt.