b 2. Satzteil liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm die Einsprachebefugnis abgesprochen und auf Ungültigkeit der Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert ist.