Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte das Regionalgericht die Ungültigkeit der vom Privatkläger eingereichten Einsprache fest, weshalb es auf diese nicht eintrat und (u.a.) auf Rechtskraft des Strafbefehls vom 10. Oktober 2018 schloss. Hiergegen erhob der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern «Einsprache» (recte: Beschwerde). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).