Dagegen erhob – soweit hier noch relevant – der Privatkläger Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte das Regionalgericht die Ungültigkeit der vom Privatkläger eingereichten Einsprache fest, weshalb es auf diese nicht eintrat und (u.a.) auf Rechtskraft des Strafbefehls vom 10. Oktober 2018 schloss.