5. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten nicht entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beweisanträge werden abgewiesen.