Auch die beantragte Edition der E-Mail-Korrespondenz zwischen Arbeitgeberin des Beschuldigten und der Autowerkstatt sowie der Beizug von Telefonaufzeichnungen bei der von den Beschwerdeführenden kontaktierten Assistance sind abzuweisen. Keine der genannten Personen war Zeuge des Abschleppvorgangs vom 25. Oktober 2018. Einen Anfangsverdacht für strafbares Verhalten des Beschuldigten liesse sich somit auch daraus nicht gewinnen.