SR 101) noch sonstige Verfassungsoder Gesetzesverletzungen erkennbar. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. An dieser Schlussfolgerung würden auch die beantragten Beweismassnahmen nichts ändern, weshalb diese abzuweisen sind. Zum einen kann F.________, Werkstattleiter, nichts zu den angeblichen Straftaten des Beschuldigten sagen. Er könnte einzig Auskunft über den angeblichen Sachschaden machen. Insoweit wäre es den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen gewesen, schriftliche Ausführungen desselben einzureichen.