Eine beabsichtigte Nichtanhandnahme ist den Verfahrensbeteiligten nicht anzukündigen. Zudem hat die Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer staatsanwaltlichen Einvernahme. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur – wenn auch polizeilichen – Einvernahme gehabt hätten. Der entsprechenden Aufforderung der Polizei kamen sie jedoch nicht nach. Und schliesslich sind weder Willkür im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch sonstige Verfassungsoder Gesetzesverletzungen erkennbar.