Nicht von Belang ist, dass die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführenden nicht explizit genannt ist. Und ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Staatsanwaltschaft gewählte Formulierung «angeblich begangen» (immerhin gilt bis Vorliegen eines Schuldspruchs die Unschuldsvermutung) sowie die Tatsache, dass (auch) auf die von der Verteidigerin eingereichten Unterlagen abgestellt worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese gefälscht worden wären. Eine Gehörsverletzung kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Eine beabsichtigte Nichtanhandnahme ist den Verfahrensbeteiligten nicht anzukündigen.