4 Soweit die gegen die Verfügung erhobenen Rügen betreffend ist festzuhalten, dass diese allesamt unbegründet, teilweise sogar irrelevant und/oder aktenwidrig sind. Die Verteidigerin hat ihre Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht nachgewiesen. Nicht von Belang ist, dass die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführenden nicht explizit genannt ist.