Die Zeugnisse geben lediglich eine subjektive Schilderung des Patienten wieder. Abgesehen davon erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 scheinbar erst acht Tage nach dem monierten Abschleppvorgang einen Arzt aufgesucht hat (gemäss Arztzeugnis UVG an Zürich Versicherung vom 8. Februar 2019 fand die Erstbehandlung am 2. November 2018 statt). Mit der Arbeitgeberin des Beschuldigten trat er jedoch schon vorher in Kontakt (E-Mail vom 1. November 2018).