Trotz Aufforderung der Arbeitgeberin des Beschuldigten reichte der Beschwerdeführer 1 keine Unterlagen ein, welche den geltend gemachten Schaden belegt hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach nichts als unbelegte Behauptungen zum geschilderten Sachverhalt vorliegen würden, nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen nichts.