Der Beschuldigte bestätigte schriftlich, dass es zu keinem Zwischenfall gekommen ist. Dem von der Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Abschlepp-Protokoll, welches von der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet worden ist, lassen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, wonach Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Trotz Aufforderung der Arbeitgeberin des Beschuldigten reichte der Beschwerdeführer 1 keine Unterlagen ein, welche den geltend gemachten Schaden belegt hätten.