Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Aktenkundig bestreitet die Arbeitgeberin des Beschuldigten, dass Letzterer am 25. Oktober 2018 ein Sach- und Personenschaden verursacht haben soll. Der Beschuldigte bestätigte schriftlich, dass es zu keinem Zwischenfall gekommen ist.