309 Abs. 1 Bst. a StPO ist nämlich erst dann zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen dabei erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.