Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann nicht nur unter den in E. 4.1 genannten Voraussetzungen ergehen, sondern auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts. Eine Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst.