Damit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen kann, muss ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Aber auch der Anfangsverdacht bedarf einer plausiblen Tatsachengrundlage, bloss (vage) Vermutungen genügen nicht. Damit die Polizei Ermittlungshandlungen aufnehmen kann, wird ein Mindestmass an Anhaltspunkten bezüglich des geschilderten Vorgehens gefordert. Die Privatkläger wurden mehrfach aufgefordert, Belege zu den geschilderten Schäden einzureichen. Diesen Aufforderungen sind sie nicht nachgekommen.