Aber auch der Aufforderung der Polizei, sich zwecks Befragung auf den Polizeiposten zu begehen und namentlich sachdienliche Unterlagen einzureichen, haben diese keine Folge leisten wollen. Des weiteren deuten sowohl die schriftliche Bestätigung des Beschuldigten vom 17.01.2019 als auch das von der Privatklägerin D.________ unterzeichnete Abschlepp-Protokoll, welches keine Hinweise auf einen Zwischenfall enthält, daraufhin, dass beim Arbeitseinsatz des Beschuldigten am 25.10.2018 alles korrekt ablief.